18. Strafzumessung betreffend Übertretungen Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse (und die Ersatzfreiheitsstrafe) je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung. Die Tätlichkeit ist im Vergleich zur BetmG-Konsum-Widerhandlung – bei gleicher Strafandrohung – konkret das schwerere Delikt. Entsprechend ist für die Tätlichkeit die Einsatzstrafe zu ermitteln und hernach die für die BetmG-Konsum- Widerhandlung ermittelte Busse asperierend zu berücksichtigen.