19 finanzieller Denkzettel ist nicht nötig, um dem Beschuldigten den Ernst seiner Verfehlung vor Augen zu führen. Im Übrigen erachtet es die Kammer auch mit Blick auf die Spezialprävention als zielführender, wenn der Beschuldigte der ihm verfügbare Geldbetrag für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bzw. für seinen Sohn einsetzt. 17.7 Zwischenfazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 3‘000.00, verurteilt.