Die deutliche Tendenz des Beschuldigten, die Schuld für die Eskalation ausschliesslich auf seine damalige Ehefrau zu schieben und sich selbst in ein möglichst gutes Licht zu rücken, würde sich vorliegend jedoch eher straferhöhend auswirken. Unter Berücksichtigung der gesamten Täterkomponenten erachtet die Kammer jedoch insgesamt eine Strafe von 60 Strafeinheiten als verschuldensangemessen, wobei einer Erhöhung ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde. 17.4 Strafart, Bedingter Vollzug