286, 323 ff.). Der Beschuldigte ist in Bezug auf den vorliegend relevanten Vorwurf der Drohung nicht geständig oder reuig, was ebenfalls neutral zu werten ist. Im Übrigen hat er sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt verhalten. Die deutliche Tendenz des Beschuldigten, die Schuld für die Eskalation ausschliesslich auf seine damalige Ehefrau zu schieben und sich selbst in ein möglichst gutes Licht zu rücken, würde sich vorliegend jedoch eher straferhöhend auswirken.