Er lebt gemäss eigenen Angaben sehr sparsam und zurückgezogen (pag. 299). Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin ist seit dem .________ 2019 geschieden, der gemeinsame Sohn wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei er in der Obhut der Mutter verbleibt. Der Beschuldigte verfügt über ein Besuchs- und in Bälde auch über ein Ferienrecht (pag. 310 ff.). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch in F.________ vorbestraft, was praxisgemäss neutral zu werten ist (pag. 286, 323 ff.).