Auch wenn er Angst hatte und sich gekränkt fühlte, hätte es in seiner Situation andere Handlungsoptionen gegeben; in dem Sinne war die Tat ohne Weiteres auch vermeidbar. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte-