Dass im Übrigen der Beschuldigte unmittelbar nach der Drohung die Privatklägerin noch mehrfach bespuckte, zeigt zwar effektiv eine besonders despektierliche Behandlung der Privatklägerin, indes darf dieser Umstand – um nicht das Doppelverwertungsverbot zu verletzen – im Zusammenhang mit der Drohung nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, erfolgte doch dafür ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Im Übrigen handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Auch wenn er Angst hatte und sich gekränkt fühlte, hätte es in seiner Situation andere Handlungsoptionen gegeben;