Demgegenüber ist auch festzuhalten, dass er für den verbalen Streit zumindest mitursächlich war, ging es doch (auch) um seine elektronischen Kontakte mit einer deutschen Frau. Dass im Übrigen der Beschuldigte unmittelbar nach der Drohung die Privatklägerin noch mehrfach bespuckte, zeigt zwar effektiv eine besonders despektierliche Behandlung der Privatklägerin, indes darf dieser Umstand – um nicht das Doppelverwertungsverbot zu verletzen – im Zusammenhang mit der Drohung nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, erfolgte doch dafür ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Tätlichkeiten.