Verschuldensmässig zu berücksichtigen ist, dass die Drohung spontan, situativ und ohne Wiederholung erfolgte, anlässlich einer verbalen Streitigkeit, in der der Beschuldigte aufgrund der geäusserten Trennungs-/Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um seinen Sohn hatte. Demgegenüber ist auch festzuhalten, dass er für den verbalen Streit zumindest mitursächlich war, ging es doch (auch) um seine elektronischen Kontakte mit einer deutschen Frau.