Auch wenn mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist, handelt es sich nicht um eine Bagatelle einer strafrechtlich relevanten Drohung. Der Beschuldigte handelte wie festgestellt wissentlich und willentlich und damit tatbestandsimmanent, was neutral zu werten ist. Verschuldensmässig zu berücksichtigen ist, dass die Drohung spontan, situativ und ohne Wiederholung erfolgte, anlässlich einer verbalen Streitigkeit, in der der Beschuldigte aufgrund der geäusserten Trennungs-/Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um seinen Sohn hatte.