Die Privatklägerin wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was tatbestandsmässig und daher neutral zu werten ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Eheschwierigkeiten, welche im vorliegend zu beurteilenden Vorfall gipfelten, in ambulante psychiatrische Behandlung begeben musste. Auch wenn mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist, handelt es sich nicht um eine Bagatelle einer strafrechtlich relevanten Drohung.