Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die vom Beschuldigten geäusserte Todesdrohung das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das menschliche Leben betrifft. Auch liess es der Beschuldigte nicht bei einer verbalen Drohung bewenden, sondern er äusserte diese in einer Situation, in der sich die Privatklägerin nicht wehren geschweige denn fliehen konnte (Stuhl mit Armlehnen nach hinten gekippt, Hand am Hals, körperliches Handicap). Die Privatklägerin wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, was tatbestandsmässig und daher neutral zu werten ist.