17. Strafzumessung Drohung 17.1 Strafrahmen Die Strafe beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 180 Abs. 1 aStGB). 17.2 Tatkomponenten Drohung Die Verletzung des geschützten Rechtsguts – nämlich der Willensfreiheit und der Beeinträchtigung des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls (als spezifische Schutzrichtung) – wiegt vorliegend noch verhältnismässig leicht. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigten, dass die vom Beschuldigten geäusserte Todesdrohung das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das menschliche Leben betrifft.