Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 17.2 hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im Bereich des bedingten Strafvollzugs und im unteren Strafbereich, jedenfalls sehr deutlich unter 180 Strafeinheiten. Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen konkret eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden.