Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Wie das Beweisergebnis ergeben hat, wollte er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzen. Es ist daher von direktem Vorsatz auszugehen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigung- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Daran vermag die Angst des Beschuldigten vor Trennung und Verlust des Sohnes nichts zu ändern; dies macht die Drohung ein Stück weit nachvollziehbar, aber vermag diese weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.