16 bzw. durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit ist ihre Reaktion nachvollziehbar. Das Verhalten des Beschuldigten ist mit Blick auf die bestehenden Eheprobleme, frühere Vorkommnisse in der Ehe, die beabsichtigte Trennung, mit der der Beschuldigte nicht einverstanden war, sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des Handicaps der Privatklägerin geeignet, eine besonnene Person in der vergleichbaren Lage in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich.