14. Subsumtion Indem der Beschuldigte den Stuhl, auf dem die Privatklägerin sass, mit einer Hand nach hinten anhob, die andere Hand an ihren Hals legte und ihr in dieser Position sagte, dass er ihr das Genick brechen könnte und dass dies niemand hören würde, hat er den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin mit einem schweren Nachteil – nämlich mit ihrem Tod – gedroht. Die Drohung hat er mit seinen Handlungen, er hat die Privatklägerin auf ihrem Stuhl nach hinten gekippt bzw. so festgehalten und seine Hand um ihren Hals gelegt, unterstrichen. Die Privatklägerin war mit ihrer L._____