Durch die Ankündigung des Übels müssen weder die Willensfreiheit noch Willensbildung des Opfers tatsächlich gefährdet werden. Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung des Tatmittels auf eine «schwere» Drohung setzt keine Beeinträchtigung der Willensfreiheit voraus. Entsprechend muss sich Wissen und Wille der Täterschaft auch nicht auf eine Gefährdung der Willensfreiheit des Opfers richten (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 11 zu Art. 180).