Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2 mit Hinweis). Durch die Ankündigung des Übels müssen weder die Willensfreiheit noch Willensbildung des Opfers tatsächlich gefährdet werden.