180 aStGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen (VE- RA DELNON/BERNHARD RÜDY in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 13 f. zu Art.