Er war aufgebracht und fürchtete gemäss eigenen Aussagen, dass die Privatklägerin ihn zusammen mit ihrem Sohn verlassen würde. Dafür, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen – insbesondere auch mit Blick auf die konkrete Auseinandersetzung, welche durch mehrere Streitpunkte ausgelöst wurde – die Bedrohung und Verängstigung der Privatklägerin lediglich in Kauf nahm, liegen keine Hinweise vor. 15 III. Rechtliche Würdigung