Ergänzend ist festzuhalten, dass dieser bewiesene Sachverhalt bei der Privatklägerin eine ganz erhebliche Angst auslöste, so dass sie in der Folge auch zitterte (vgl. auch Ausführungen hierzu unter E. 12.2). Die Kammer geht schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte. Er war aufgebracht und fürchtete gemäss eigenen Aussagen, dass die Privatklägerin ihn zusammen mit ihrem Sohn verlassen würde.