Das Gericht geht dementsprechend von folgendem Sachverhalt aus: A.________ und C.________ befanden sich am Abend des 15.06.2016 in der Küche ihrer gemeinsamen Wohnung an der K.________(Strasse) in E.________. Es kam zunächst zu einer verbalen, dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten. C.________ sass auf einem Stuhl, als der Streit eskalierte. Der Beschuldigte ergriff ein Stuhlbein und hob den Stuhl schräg an. Darauf griff er C.________ an den Hals (ohne zuzudrücken) und sagte ihr, dass er ihr das Genick brechen könne und dass das niemand hören würde.