Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt wie dargelegt sehr glaubhaft, und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wie ebenso dargelegt gerade zum Kerngeschehen unglaubhaft und vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt würdigend nicht ansatzweise erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel hervorzurufen. Entsprechend ist das Beweisergebnis der Vorinstanz bezüglich des Kerngeschehens zu bestätigen (pag. 213, S. 18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Gericht geht dementsprechend von folgendem Sachverhalt aus: A.___