Auf die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen. 12.4 Fazit und Beweisergebnis Die Kammer hat zu prüfen, auf welche Aussagen in concreto beweiswürdigend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzustellen ist: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt wie dargelegt sehr glaubhaft, und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen.