Darüber hinaus liegen viele Ausschweifungen und für das Kerngeschehen letztlich irrelevante Rechtfertigungen vor. Auffällig ist zudem insbesondere das Schlechtmachen des Opfers, auch wenn der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betonte, dass er der Privatklägerin nichts Schlechtes wünsche. Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten kaum. Auf die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen.