14 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchlichkeiten geprägt sind und er insbesondere in seinen ersten tatnahen Aussagen die von seiner Ehefrau erhobenen Anschuldigungen wahrheitswidrig gänzlich bestritt. Darüber hinaus liegen viele Ausschweifungen und für das Kerngeschehen letztlich irrelevante Rechtfertigungen vor.