Zwar schilderte der Beschuldigte das Rahmen- und Kerngeschehen im Wesentlichen gleich wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auffällig ist wiederum, dass der Beschuldigte gleich zu Beginn Ergänzungen anbringen wollte und erneut das Verhalten der Privatklägerin – auch als schlechte Mutter, welche sich nicht um die Hygiene des gemeinsamen Sohnes kümmere – anprangerte (pag. 301). Wiederum beschrieb der Beschuldigte das Rahmengeschehen grundsätzlich gleichbleibend und konstant, jedoch sehr ausführlich und mit vielen Details (pag. 301 f.). Das Kerngeschehen selbst (Anspucken und Hindern am Aufstehen) beschrieb er hingegen nur mit wenigen Worten (pag.