Ein solches Aussageverhalten kann – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht ernsthaft als kontinuierliches, gleichbleibendes Aussageverhalten gewürdigt werden. Vielmehr erscheinen die Aussagen des Beschuldigten für sich allein genommen alles andere als glaubhaft. Nichts anderes ergibt die Würdigung seiner Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwar schilderte der Beschuldigte das Rahmen- und Kerngeschehen im Wesentlichen gleich wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.