Neu brachte der Beschuldigte zudem vor, er habe seine Ehefrau am Aufstehen gehindert, indem er beide Armlehnen angefasst habe, um sie vor ihren suizidalen Absichten zu schützen. Zum einen brachte der Beschuldigte bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – in Annäherung an die Aussagen der Privatklägerin – erstmals vor, er habe die Armlehnen des Stuhls umfasst, um sie am Aufstehen zu hindern. Wäre dem tatsächlich so gewesen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen doch erheblichen Sachverhaltsabschnitt bereits früher geschildert hätte.