Damit bestätigte er doch nunmehr immerhin erstmals, dass er nach dem Bespucken der Privatklägerin diese am Aufstehen und Weggehen hindern wollte. Allein dieses angepasste und im Vergleich zur polizeilichen Befragung widersprüchliche Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Ein solches Aussageverhalten ist nicht Indiz für die Wiedergabe eines tatsächlichen