An diesen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte gleich einleitend wieder zum Gegenangriff überging und die Schuld der Privatklägerin zuwies. Dann weiter verharmloste der Beschuldigte das Geschehen, indem er es nur noch als «Diskussion» bezeichnete, um dann schlussendlich neu vorzubringen, er habe – notabene nachdem er ihr mehrmals ins Gesicht gespuckt hatte – versucht, ihre Hände zu nehmen, und in diesem Moment habe sie aufstehen wollen, worauf er ihr gesagt habe, sie solle sitzen bleiben. Damit bestätigte er doch nunmehr immerhin erstmals, dass er nach dem Bespucken der Privatklägerin diese am Aufstehen und Weggehen hindern wollte.