34 ff.). Auffallend ist fürs Erste, dass nunmehr der Konsum von Marihuana sowie das Spucken gegenüber der Privatklägerin – im Gegensatz zur polizeilichen Befragung drei Monate vorher – nicht mehr bestritten wurden (vgl. hierzu auch Ausführungen weitern oben). Signifikant ist auch, dass der Beschuldigte den Marihua- na-Konsum als «grossen Fehler» (pag. 36) bezeichnete, wogegen bezüglich des Verhältnisses zur Privatklägerin der Beschuldigte zu Protokoll gab: «Ich verstehe, dass sie nicht mehr zu mir zurück will. Ich respektiere ihren Entscheid. Ich liebe sie. Ich weiss, ich habe einen Fehler gemacht.