In allem ist festzustellen, dass diese Erstaussagen nicht glaubhaft sind und entsprechend gesamthaft würdigend sich allein schon von daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der späteren Aussagen in Bezug auf den strittigen Kernsachverhalt (Fassen an Hals, Todesdrohungen) ergeben. Auch bezüglich des Beschuldigten ist die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2016 zum Kerngeschehen sehr rudimentär ausgefallen (pag. 34 ff.).