Die erste polizeiliche Befragung fand erst am 30. Juni 2016 statt, mithin 14 Tage nach dem Ereignis. Der gemeinsame Haushalt war bereits seit dem 16. Juni 2016 aufgelöst, und der Beschuldigte musste sich bis zu seiner ersten Einvernahme bereits mit der neuen Situation auseinandersetzen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin bereits zuvor ein Mal im Frauenhaus war, und die Polizei bereits in der Vergangenheit mehrmals am Domizil in E.________ intervenieren musste. Aussagepsychologisch bezeichnend sind auch die Aussagen: «Die Nachbarn haben keinen Streit gehört, ich habe in der Folge die Nachbarn gefragt» (pag.