26 ff.) schlicht gelogen hat, wenn er ein Bespucken der Privatklägerin am 15. Juni 2016 ebenso bestritt wie das Kiffen (trotz positivem MAHSAN-Drogen-Test (pag. 12). Seine für diese falschen Aussagen vorgebrachte Erklärung, wonach er noch nie Probleme mit der Familie gehabt habe und vor Gericht gestanden und deshalb nervös gewesen sei, ist unbehilflich (pag. 171). Die erste polizeiliche Befragung fand erst am 30. Juni 2016 statt, mithin 14 Tage nach dem Ereignis.