Auch wenn die Deutschkenntnisse des Beschuldigten in den Jahren zuvor noch schlechter gewesen sein dürften, liegen doch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme vor. Aussagewürdigend fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Befragung am 30. Juni 2016 (pag. 26 ff.) schlicht gelogen hat, wenn er ein Bespucken der Privatklägerin am 15. Juni 2016 ebenso bestritt wie das Kiffen (trotz positivem MAHSAN-Drogen-Test (pag.