Dies ist indes nicht weiter von Belang, zumal sich der Beschuldigte zum Sachverhalt nicht äussern wollte (pag. 8). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Kammer zudem feststellen, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten – insbesondere sein Hörverständnis – sehr gut sind, so dass er die Fragen grösstenteils auf Deutsch beantworten und beim Verlesen des Protokolls auch selbst intervenieren konnte (pag. 298 ff.). Auch wenn die Deutschkenntnisse des Beschuldigten in den Jahren zuvor noch schlechter gewesen sein dürften, liegen doch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme vor.