34, 166, 209). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Hinweis der Verteidigung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten sprachlich weit überlegen sei und sie nur deshalb die Geschichte habe glaubhafter darlegen können als der Beschuldigte, aussagewürdigend von Belang sein könnte. Einzig in Bezug auf die amtliche Fernhalteverfügung ist dieser zu entnehmen, dass am 16. Juni 2016 kein Übersetzer anwesend war und unter Verhandlungssprache steht «Deutsch gebrochen» (pag. 8). Dies ist indes nicht weiter von Belang, zumal sich der Beschuldigte zum Sachverhalt nicht äussern wollte (pag.