Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei sämtlichen Einvernahmen ein Übersetzer anwesend war, und zwar in der polizeilichen Befragung vom 30. Juni 2016 ein Englisch-Übersetzer (der Beschuldigte bestätigte explizit, dass er den Übersetzer verstehe [pag. 26] und machte nie ir- gend-welche Verständigungsprobleme geltend) sowie in den Folgeeinvernahmen bei Staatsanwaltschaft, Vorinstanz und im Berufungsverfahren ein Arabisch- Übersetzer (pag. 34, 166, 209).