11 gen keine Anhaltspunkte für nachträgliche, taktische und zielgerichtete Überlegungen der Privatklägerin vor; ihre Aussagen sind klar nicht Mittel zum Zweck. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei sämtlichen Einvernahmen ein Übersetzer anwesend war, und zwar in der polizeilichen Befragung vom 30. Juni 2016 ein Englisch-Übersetzer (der Beschuldigte bestätigte explizit, dass er den Übersetzer verstehe [pag.