gativen Kindheitserfahrungen der Privatklägerin keine Hinweise auf eine Falschbelastung. Der Beschuldigte hat wiederum – gerade mit Blick auf ihm allenfalls drohende ausländerrechtliche Konsequenzen – ein erhebliches Motiv, den Sachverhalt zu bestreiten. Aus diesem Umstand kann daher nach Ansicht der Kammer nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Verteidigung lie-