Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin keine direkte oder wiederholte physische Gewalt schilderte, was – hätte sie tatsächlich um jeden Preis eine Fernhalteverfügung erwirken wollen – naheliegend gewesen wäre, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Übrigen ist anzumerken, dass in derartigen Konstellationen bzw. bei ehelichen Streitigkeiten regelmässig und naturgemäss ein gewisses Motiv für eine Falschbeschuldigung vorliegen könnte. Ein konkretes Motiv ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und konnte insbesondere auch durch den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorgebracht werden (pag. 303). Insbesondere ergeben sich auch aus den ne-