Im Moment der Ausstellung der Fernhalteverfügung (ab 18.30 Uhr [pag. 9]) war die polizeiliche Befragung der Privatklägerin bereits abgeschlossen, und in dieser finden sich keine Hinweise auf das in der Fernhalteverfügung erwähnte Würgen und Schlagen (geschweige denn ein wiederholtes Schlagen). Gerade der Umstand, dass die Privatklägerin keine direkte oder wiederholte physische Gewalt schilderte, was – hätte sie tatsächlich um jeden Preis eine Fernhalteverfügung erwirken wollen – naheliegend gewesen wäre, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.