In den Akten im Allgemeinen und in den Aussagen der Privatklägerin im Speziellen gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung: Namentlich kann der seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumentation, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten mehr als nötig habe belasten wollen, weil sie eine Fernhalteverfügung habe erwirken wollen, nicht gefolgt werden: Im Moment der Ausstellung der Fernhalteverfügung (ab 18.30 Uhr [pag. 9]) war die polizeiliche Befragung der Privatklägerin bereits abgeschlossen, und in dieser finden sich keine Hinweise auf das in der Fernhalteverfügung erwähnte Würgen und Schlagen (geschweige denn ein wiederholtes Schlagen).