Die Privatklägerin konnte schliesslich auch den relevanten Vorfall detailliert und realitätsnah schildern. So legte sie dar, wie der Beschuldigte mit der einen Hand den Stuhl gekippt und mit der anderen Hand an ihren Hals gefasst habe (pag. 295, Z. 36 ff.). Die Schilderung dieses doch eher aussergewöhnlichen Sachverhalts stellt nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Realitätskriterium dar und kann so kaum erfunden worden sein. In den Akten im Allgemeinen und in den Aussagen der Privatklägerin im Speziellen gibt es keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung: