Sie beschrieb die Auseinandersetzung in eigenen Worten, sowohl das Kerngeschehen als auch das Rahmengeschehen stimmen mit ihren früheren Aussagen überein. Die Privatklägerin gab zudem arabische Wörter wieder, welche der Beschuldigte ihr im Zuge der Auseinandersetzung zugerufen habe (pag. 295, Z. 13). Der Beschuldigte übersetzte der Kammer die Wörter (pag. 304, Z. 9 ff.). Er bestätigte damit implizit auch von der Privatklägerin geschilderte Details, was umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt, dass der relevante Vorfall gänzlich erfunden bzw. übertrieben dargestellt sein soll. Die Privatklägerin konnte schliesslich auch den relevanten Vorfall detailliert und realitätsnah schildern.