Auch der Beschuldigte bestätigte damit, dass die Privatklägerin verängstigt war. Anlässlich der erstinstanzlichen (und oberinstanzlichen) Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin auch das Rahmengeschehen bzw. ihre Handlungen und Gedanken nach dem Vorfall detailliiert, nachvollziehbar, stimmig und glaubhaft (pag. 169 und 295). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin den Vorfall erneut detailliert und glaubhaft wieder (pag. 294 f.). Sie beschrieb die Auseinandersetzung in eigenen Worten, sowohl das Kerngeschehen als auch das Rahmengeschehen stimmen mit ihren früheren Aussagen überein.