10 Einschränkung der Privatklägerin war dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldigte gab denn auch seinerseits zu Protokoll, die Privatklägerin habe gezittert, was eine typische Angstreaktion darstellt (pag. 302, Z. 20). Sie habe zudem geweint und ihn schockiert angeschaut (pag. 302, Z. 22). Auch der Beschuldigte bestätigte damit, dass die Privatklägerin verängstigt war.