Sie ist mit Blick auf die von der Privatklägerin geschilderte Situation zudem ohne Weiteres auch objektiv nachvollziehbar. Die Angst, keine Luft mehr bekommen zu können bzw. eine entsprechende Drohung dürfte regelmässig grosse Angst oder gar Todesangst auslösen. Kommt hinzu, dass sich die Privatklägerin in einer ausweglosen Situation befand und sich aufgrund ihrer L.________ (Handicap) und M.________ (Handicap) (pag. 294) nicht abstützen bzw. wehren konnte. Diese